Vereinssatzung

Vereinssatzung von anders ackern e.v.

Präambel:

In dem Verein „anders ackern e.V.“ finden sich Menschen zusammen, denen die Nachhaltigkeit in der Bewirtschaftung unseres Bodens und der Schutz unserer aller Lebensgrundlagen ein Anliegen ist.

Diese Gemeinschaft lebt in der Überzeugung, dass die notwendige Bewirtschaftung der Erde mit ihrem Schutz und einer nachhaltigen Pflege von Pflanzen, Tieren, Luft und Wasser vereinbar ist. Agrarwüsten, Monokulturen und Massentierhaltung sind abschreckende Beispiele einer auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Landwirtschaft.

Landwirtschaft bedeutet für diese Gemeinschaft die Verbindung der notwendigen Bewirtschaftung des Ackerbodens mit einem bewussten, ökologischen und nachhaltigen Umgang mit lebenden Organismen. Ziel ist es, dieses Bewusstsein um unsere Erde durch Bildungsangebote und soziale Projekte einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und landwirtschaftlichen Naturschutz u.a. durch geeignete Kooperationen zu leben.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    anders ackern e.v.
  2. Er hat seinen Sitz in Beckum und soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Beckum eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben des Vereins und Zwecke

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung
    • der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 II 4. AO)
    • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 II 7. AO)
    • des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Nr. 8 AO)
  2. Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:
    • die Durchführung und Förderung von Projekten, Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen in den Bereichen des ökologischen Land- und Gartenbaus, der artgerechten Tierhaltung, des Naturschutzes und des nachhaltigen Landwirtschaftens unter Bewahrung und Weitergabe traditionellen Wissens und von Handwerkstechniken in diesen Bereichen;
    • die Durchführung und Förderung von besonderen, auf Schüler und andere junge Menschen ausgerichtete Bildungsveranstaltungen zur Verbreitung eines guten Verständnisses von Naturschutz und nachhaltiger Ressourcennutzung wie beispielsweise pädagogische Freizeiten und Schülerpraktika; hierbei soll auch die Zusammenarbeit mit Schulen und Weiterbildungseinrichtungen gesucht werden;
    • Maßnahmen der Bildung und Erziehung für Kinder und Jugendliche durch pädagogische Angebote mit praktischem Bezug zur ökologischen Landwirtschaft, Natur und Umwelt;
    • Verbraucheraufklärung und Beratung hinsichtlich der Versorgung mit gesunden und nachhaltig erwirtschafteten Nahrungsmitteln;
    • Beratung und Unterstützung bei der Umstellung landwirtschaftlicher Betriebe auf eine ökologische Wirtschaftsweise, auch in finanziellen und sozialen Angelegenheiten;
    • Förderung und Durchführung von Landbauforschung in Bezug auf u.a. artgerechte Tierhaltung, Tierzucht, Saatzucht, Bodenbearbeitung, Bodenfruchtbarkeit, Biodiversität etc.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder Aufhebung keine Abfindung und haben keinen Anspruch auf das Vereinsmögen oder geleistete Beiträge. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO. Er kann im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig werden. Der Verein ist berechtigt, Zweckbetriebe zu errichten und Rücklagen zu bilden sowie andere gemeinnützige Einrichtungen mit vergleichbarem Zweck zu unterstützen und ihnen Mittel zuzuwenden.
  5. Der Verein kann – auch zur Verwirklichung seiner Aufgaben – landwirtschaftlichen Grund und Boden erwerben und ihn anderen Menschen zur gemeinsamen oder alleinigen Nutzung überlassen. Hierbei wird der Verein insbesondere die ökologischen und nachhaltigen Gesichtspunkte der Bewirtschaftung in den Vordergrund stellen und durch einen durch das gesunde Zusammenwirken von Mensch, Tier, Boden, Pflanze geformten, gesunden Hoforganismus die pädagogischen, bildungsfördernden und naturschützenden Ziele des Vereins verwirklichen.
  6. Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig. Er tritt rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen. Der Verein tritt Bestrebungen entgegen, welche die Vereinsziele mit solch extremem Gedankengut verbinden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person erwerben, die den Zielen des Vereins verbunden ist.
  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Initiativkreis aufgrund schriftlichen Aufnahmeantrages. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht, die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, erhält der Antragsteller eine schriftliche Mitteilung hierüber.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist jederzeit möglich und ist dem Initiativkreis gegenüber schriftlich zu erklären.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es seinen mitgliedschaftlichen Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt, es gegen die Vereinsziele verstößt oder eine Mitgliedschaft aufgrund des Verhaltens des Mitgliedes dem Verein oder seinen Mitgliedern nicht mehr zumutbar ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann nur im Einvernehmen mit dem Initiativkreis erfolgen.

§ 4 Beiträge

  1. Die Mitglieder des Vereins setzen ihren Beitrag nach eigenem Ermessen fest. Die Festsetzung erfolgt durch Zahlung. Die Mitgliederversammlung kann Richtwerte festsetzen, welche jedoch unverbindlich sind und lediglich der Orientierung dienen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschließen, dass ein verbindlicher Mindestbeitrag festgelegt wird. Weitergehende freiwillige Beiträge bleiben möglich.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

            • die Mitgliederversammlung (§ 6)
            • der Initiativkreis (§ 7)
            • Vorstand (§ 8)

§ 6 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie findet ferner statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder es von mindestens 10 % der Mitglieder, vom Vorstand oder vom Initiativkreis schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
    2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche (postalisch, E-Mail, Fax) Einladung unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Versand. Die Einladung erfolgt an die dem Vorstand zuletzt bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse und gilt sodann als zugegangen.
    3. Die Versammlung wird vom Vorstand oder einer vom Vorstand zu bestimmenden Person geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
    4. Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, sofern diese nicht der Zuständigkeit eines anderen Organs zugewiesen sind. Sie ist insbesondere zuständig für:
      • Prüfung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
      • Entlastung des Vorstandes und des Initiativkreises
      • Entscheidung über Mitgliedsbeiträge (§ 4)
      • Wahl der Mitglieder des Initiativkreises
      • Beschlussfassung über Satzungsänderungen unter Zustimmung des Initiativkreises
      • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 9)
      • Beschlussfassung über den Erwerb und die Belastung von Grundstücken auf Vorschlag des Initiativkreises
      • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
    5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern kein abweichendes Quorum durch diese Satzung oder das Gesetz vorgeschrieben ist. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ – Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Stimmvertretung ist unzulässig. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
    6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Initiativkreises.
    7. Der Ort der Versammlung ist vom Einberufungsorgan festzulegen. Die Versammlung soll vorrangig in den Räumen des Vereins stattfinden.

§ 7 Initiativkreis

    1. Der Initiativkreis besteht aus mindestens 8 Mitgliedern des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren einzeln gewählt werden. Die angestrebte Anzahl der Mitglieder des Initiativkreises wird vor Beginn der Wahlhandlung festgelegt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ein neues Mitglied für eine volle Amtszeit in den Initiativkreis. Bis zur Neuwahl bzw. Neubestellung von Mitgliedern des Initiativkreises bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
    2. Dem Initiativkreis gehören die geschäftsführenden Gesellschafter derjenigen Gesellschaft (z.B. Vorstand) an, welche Pachtnehmer des Vereins ist, sofern diese Mitglieder des Vereins sind.
    3. Der Initiativkreis entscheidet und berät den Vorstand über alle wesentlichen konzeptionellen, rechtlichen und sozialen Belange des Vereins, sofern dies nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fällt. Er beschließt insbesondere über:
      • den Jahresabschluss und den Haushaltsplan des Vereins
      • die Wahl des Vorstandes aus seinen Reihen
      • die Aufnahme von Mitgliedern und die Zustimmung zum Ausschluss von Mitgliedern, über den die Mitgliederversammlung beschließt
      • Zustimmung zur Satzungsänderung
      • Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Maßnahmen des Vorstandes
      • Vorschlag zum Erwerb und Belastungen von Grundstücken
    4. Die Beschlüsse des Initiativkreises sollen einmütig gefasst werden. Gelingt dies im Einzelfall trotz intensiver Bemühungen nicht, so entscheidet der Initiativkreis in seiner nächsten Sitzung durch 2/3 der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können ferner im schriftlichen Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Initiativkreises dem zustimmen.
    5. Sitzungen des Initiativkreises sind grundsätzlich für alle Vereinsmitglieder öffentlich, so dass anwesende Mitglieder als Gäste zuzulassen sind. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Initiativkreis die Nichtzugänglichkeit der Sitzung beschließt und dies am Eingang zum Sitzungsraum kenntlich macht. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
    6. Der Initiativkreis gibt sich eine Geschäftsordnung.
    7. Die Haftung der Mitglieder des Initiativkreises in ihrer Eigenschaft als solche, ist im Verhältnis zum Verein bzw. dessen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Beschlüsse des Initiativkreises und der Mitgliederversammlung. Für Maßnahmen der Geschäftsführung, deren Geschäftswert 5.000 Euro überschreitet, bedarf der Vorstand der Zustimmung des Initiativkreises. Die vorstehenden Regelungen in Satz 1 und 2 sind Beschränkungen im Innenverhältnis und beinalten keine Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes gegenüber Dritten.
  2. Der Vorstand besteht aus 3-5 stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins, welche von den Mitgliedern des Initiativkreises aus ihrer Mitte einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Jeweils zwei Vorstände vertreten den Verein rechtswirksam im Sinne des § 26 BGB. Er wird im Verhältnis zu dem Verein von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl in den Vorstand ist unbegrenzt möglich. Die Bestellung des Vorstandes kann durch den Initiativkreis aus wichtigem Grund widerrufen werden.
  3. Endet die Stellung des Vorstandes als Mitglied im Initiativkreis, so endet auch das Vorstandsamt. Gleiches gilt für den Fall des Verlustes der Mitgliedschaft im Verein.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einmütig, andernfalls mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Beschlüsse können ferner im schriftlichen Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem zustimmen. Vorstandssitzungen sollen mindestens vierteljährlich stattfinden und schriftlich festgehalten werden. Der Vorstand kann Gäste zu seinen Sitzungen zulassen.
  5. Die Haftung des Vorstandes in seiner Eigenschaft als solcher ist im Verhältnis zum Verein bzw. den Mitgliedern auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
  6. Im Übrigen kann sich der Vorstand im Einvernehmen mit dem Initiativkreis eine Geschäftsordnung selbst geben.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder auf Vorschlag des Initiativkreises oder des Vorstandes. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss in der Einladung mitgeteilt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter gemeinnütziger Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke Im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, und oder Nr. 7, bzw. Nr. 8 AO.

§ 10 Ermächtigung des Vorstande

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung zu beschließen und durchzuführen, ohne dass es der Beschlussfassung durch den Initiativkreis oder durch die Mitgliederversammlung bedarf, sofern diese Änderungen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden.
  2. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.